Verantwortungsvoll die Zukunft Ihres Kindes sichern
durch ein Behindertentestament

Viele von Ihnen werden sich die Frage stellen, ob Sie ein Behindertentestament benötigen. Lassen Sie mich in diesem Beitrag eine Lanze brechen für diese Art des Testaments: Unverändert ist es die klassische, in vielen Fällen sogar die einzige erfolgversprechende Lösung, wenn Sie in finanzieller Hinsicht die Zukunft Ihres Kindes sichern möchten.

Schon seit den 1980ger Jahren konnte sich das Behindertentestament mehr und mehr durchsetzen. Bereits im Jahr 1990 hat der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass diese besondere Testamentsgestaltung nicht sittenwidrig ist. Inzwischen hat der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Entscheidungen (zuletzt im Jahr 2019) immer wieder bekräftigt, dass gerade dieses Testament als Ausdruck der elterlichen Fürsorgepflicht für ihr hilfsbedürftiges Kind „sittlich anzuerkennen“ ist und damit den staatlichen Leistungsträgern den Zugriff auf das Erbe verwehrt.

Mit einem sorgfältig gestalteten Testament erreichen Sie die folgenden Ziele:

-Die Zukunft Ihres Kindes wird abgesichert, und zwar in finanzieller wie in persönlicher Hinsicht.

- Sie haben die Chance, selbst die Personen zu benennen, die sich später um Ihr Kind als Betreuer und Testamentsvollstrecker kümmern, wenn Sie diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen können.

- Das Erbe Ihres Kindes wird geschützt. Bei richtiger Gestaltung können Sie auch ein größeres Vermögen so vererben, dass Ihr Kind daraus Nutzen nach seinen persönlichen Bedürfnissen ziehen kann, ohne dass die Leistungen der Sozialhilfe oder der Eingliederungshilfe geschmälert werden.

- Sie können gleichzeitig regeln, wer später einmal nach Ihrem Kind die Erbfolge antritt. Sinnvoll ist dies, weil Ihr Kind in aller Regel nicht selbst ein Testament errichten kann. So können Sie Ihr Vermögen in Ihrer Familie halten oder es zielgerichtet z.B. gemeinnützigen Organisationen zukommen lassen, ganz nach Ihren Wünschen.

Es kann nicht oft genug betont werden: Das gilt auch unter der Geltung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Das BTHG führt weder dazu, dass Behindertentestamente grundsätzlich unwirksam sind, noch macht es sie auch nur im Mindesten entbehrlich.

Auch wenn Sie sicher alle über die grundsätzliche Erhöhung des sog. „Schonvermögens“ informiert sind, gilt: Jedenfalls dann, wenn der Mensch mit Behinderung Grundsicherung bezieht, beläuft sich das liquide Schonvermögen unverändert nur auf etwa 5.000,00 € (Fünftausend, nicht etwa fünfzigtausend Euro!).

Lassen Sie mich im Folgenden einige Grundzüge zusammengefasst darstellen:

Was geschieht, wenn das Kind mit Behinderung nach dem Tod eines Elternteils ein „Vermögen“ erbt?

Das Sozialhilferecht ist geprägt vom sog. Nachranggrundsatz: Keine Sozialhilfe erhält, wer sich selbst helfen kann oder Hilfe von dazu verpflichteten anderen Personen oder Leistungsträgern erhält.

Daher verlangt der Sozialleistungsträger, dass das Kind zunächst sein eigenes Vermögen, auch sein Erbe, einsetzt, bevor wieder staatliche Leistungen fließen. Nicht einzusetzen ist nur das sog.

Schonvermögen, z.B. angemessener Hausrat, Familien- u. Erbstücke persönlicher Art, ein angemessenes Hausgrundstück, das vom behinderten Menschen und von seinen Angehörigen bewohnt werden soll oder kleinere Barbeträge. Nicht selten ist daher der Nachlass in kürzester Zeit durch hohe (Unterbringungs-)Kosten aufgebraucht.

Was also ist zu veranlassen?

Enterbung des Kindes mit Behinderung?

Eine Enterbung des Kindes wäre die denkbar schlechteste Lösung. Denn damit entsteht automatisch ein Pflichtteilsanspruch, den die Leistungsträger sogar gegen den Willen des Pflichtteilsberechtigten oder seines Betreuers auf sich überleiten kann – und wird!

Beispiel: Franz und Friederike haben zwei Kinder, Bert und Anna. Bert lebt in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung. Die Eltern wollen zunächst gegenseitig ihren Lebensabend finanziell absichern und setzen sich daher gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Anna und Bert sind ihre Erben erst nach dem Tod beider Elternteile.

Damit sind aber beide Kinder im ersten Erbgang, also nach Ableben eines Elternteiles praktisch enterbt. Anna und Bert haben Pflichtteilsansprüche in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteiles, die sofort und in bar auszuzahlen sind.

Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie für den zweiten Erbgang, also nach Ableben beider Elternteile, zu Erben eingesetzt werden. Selbst wenn Anna ihren Pflichtteil nicht geltend macht: für Bert werden die Leistungsträger sofort den Pflichtteil einfordern.

Klassisches Behindertentestament als Lösung

Daher ist eines der Ziele eines individuell gestalteten Behindertentestamentes, überleitbare Pflichtteilsansprüche erst gar nicht entstehen zu lassen.

Wie muss ein solches Behindertentestament aussehen? Hier einige Grundzüge:

- In unserem Beispielsfall setzen Franz und Friederike ihren Sohn Bert in beiden Erbgängen, d.h. sowohl beim Ableben des erstversterbenden Elternteiles als auch beim Ableben des länger lebenden Elternteiles zum Miterben ein.

- Bert erhält jeweils einen Erbteil oberhalb seiner Pflichtteilsquote.

- Bert ist „nicht befreiter Vorerbe“, darf also nicht über die Substanz des Erbes verfügen, sondern grundsätzlich nur über die Erträge.

- Zu seinem Schutz wird für ihn eine lebenslange Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Testamentsvollstrecker erhält bestimmte Anweisungen, wie er zugunsten von Bert das Erbe zu verwalten hat. Insbesondere wird im Testament geregelt, für welche Bereiche er Auszahlungen aus Berts Erbteil vornehmen darf. Z.B. können dies Zahlungen für bestimmte medizinische Leistungen sein, die die Krankenkasse nicht übernimmt, aber auch Zahlungen für Hobbies, Urlaubsreisen, Freizeiten, Kommunikationsmedien und andere Annehmlichkeiten, die ihrem Kind Freude machen.

- Franz und Friederike nutzen die Möglichkeit, dem Betreuungsgericht in ihrem Testament auch Vorschläge für einen rechtlichen Betreuer zu machen, wenn keiner von Ihnen diese Aufgabe mehr wahrnehmen kann.

- Anna, ersatzweise ihre Nachkommen, sind in unserem Beispielsfall Nacherben nach Bert. Ist das Testament richtig gestaltet, kann Ihr Kind aus seinem späteren Erbe kontinuierlich mit zusätzlichen Leistungen versorgt werden, ohne dass staatliche Leistungen dadurch geschmälert werden.

Regelmäßige Überprüfung Ihres Testamentes

Auch ein sorgfältig ausgearbeitetes Testament sollten Sie in regelmäßigen Abständen überprüfen:

- Hat sich Ihre Familiensituation geändert? Sind z.B. Kinder oder Enkelkinder hinzugekommen?

- Haben Sie für den Fall, dass Personen weggefallen sind, an Ersatzregelungen gedacht? Dabei geht es sowohl um die gewünschten Begünstigten Ihres Testaments als auch um die Personen, die Sie als Testamentsvollstrecker oder Betreuer eingesetzt haben.

- Hat sich Ihre Vermögensstruktur geändert? Haben Sie z.B. eine Immobilie erworben oder veräußert?

- Haben Sie maßgebliche Schenkungen gemacht, z.B. an andere Ihrer Kinder? Findet diese Schenkung in Ihrem Testament Berücksichtigung? Durch geschickte Regelungen in ihrem Behindertentestament können Sie verhindern, dass überleitungsfähige Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen.

- Möchten Sie, dass bestimmte, eventuell hinzugekommene Vermögensgegenstände, zielgerichtet an bestimmte Personen vererbt oder vermacht werden?

- Haben Sie die Erbschaftsteuer bedacht?

Eine Überprüfung Ihres Testamentes etwa alle 3 Jahre wird Ihnen Sicherheit geben.

Wichtiger Hinweis:Die vorstehende Darstellung versteht sich nur als erster Überblick für Sie. Das Testament sollte auf Ihre persönliche Lebens- und Vermögenssituation ausgerichtet sein. Dieser Beitrag kann und will deshalb eine Beratung durch einen spezialisierten Anwalt nicht ersetzen.

Ich würde mich sehr freuen, Sie auf einer Vortragsveranstaltung der Lebenshilfe zu treffen und stehe Ihnen selbstverständlich bis dahin auch gern für eine persönliche oder telefonische Beratung zur Verfügung.

Stand: 05/2020

 

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Fotos (Fotoleiste oben): Roland Vogt