Unsere Satzung

§ 1 

Name, Sitz, Rechtsform 

1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Lebenshilfe-Mainz-Bingen. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Mainz.

§ 2 

Stiftungszweck 

1. Zweck der Stiftung ist vornehmlich die Förderung von Maßnahmen, Angeboten und Einrichtungen der Lebenshilfe Mainz-Bingen die eine wirksame Lebenshilfe für Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung aller Altersstufen und ihrer Familien be­deuten oder der Integration dienen. Dazu gehören auch

- Ausbildung, Bildung, Betreuung, Wohnraum, Erholung, kulturelle, sportliche oder sonstige Betätigungen von Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung

 - Aus- und Fortbildung von Eltern, Angehörigen, sowie anderen ehrenamtlich und hauptamtlich mit der Betreuung von geistig oder mehrfach behinderten Menschen befassten Personen.

2. Im Einzelfall ist auch eine Förderung anderer Einrichtungen und Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 außerhalb der Lebenshilfe möglich.  

3. Die Stiftung fördert ebenfalls Maßnahmen, deren Ziel es ist, den Belangen von Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentllichkeit die erforderliche Beachtung zu verschaffen und eine positive Grundhaltung der Bevölkerung ihren Be­dürfnissen gegenüber zu erlangen.

4. Zweck der Stiftung ist auch die Beschaffung von Mitteln zur Erhöhung des Stiftungskapitals.

5. Die Stiftung kann auch die Verwaltung unselbstständiger Stiftungen übernehmen, deren überwiegende Zwecke im Rahmen der, in dieser Satzung festgelegten Zwecke liegen.

§ 3 

Gemeinnützigkeit 

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. 

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. 

§ 4 

Stiftungsvermögen 

1. Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung 25.000 € 

2. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes ungeschmälert in seiner Substanz zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig. 

3. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen des Stifters oder Dritter erhöht werden, sofern der Zuwendende ausdrücklich bestimmt, dass durch die Zuwendung eine Aufstockung des Stiftungsvermögens erfolgen soll. Zustiftungen können im Rahmen des Stiftungszweckes auf spezielle Satzungszwecke beschränkt werden. 

§ 5 

Mittelverwendung 

1. Die Stiftung erfüllt ihren Stiftungszweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen aufzustocken -

2. Es können Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich und mit den gesetzlichen Vorschriften zu vereinbaren ist. 

3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht. 

§ 6 

Rechnungslegung, Prüfung 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

2. Die Stiftung erstellt innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes. 

3. Wegen der Prüfung der Rechnungslegung wird auf § 11, 2 verwiesen. 

§ 7 

Organe der Stiftung 

1. Organe der Stiftung sind 

a. Vorstand (§8) 
b. Kuratorium (§10) 

2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben im Rahmen ihrer Tätigkeit Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen und nachgewiesenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. 

§ 8 

Vorstand 

1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen. 

2. Der Vorstand wird vom Kuratorium für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Den ersten Stiftungsvorstand beruft der Verein Lebenshilfe Mainz-Bingen e.V. als Stifter durch Beschluss des Vereinsvorstandes für die Dauer von 2 Jahren. Über den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz entscheidet das Kuratorium. 

3. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium abberufen werden. 

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger durch das Kuratorium gewählt. 

§ 9 

Aufgaben des Vorstandes 

1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein muss. 

2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen der Stifter aus. Er führt entsprechend der Satzung und den Richtlinien und Beschlüssen des Kuratoriums die laufenden Geschäfte.
3. Er hat auch, anstelle des Kuratoriums und außerhalb der laufenden Verwaltung, dringliche Entscheidungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon unterrichtet er das Kuratorium unverzüglich.
4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
 

a. Verwaltung des Stiftungsvermögens 
b. Entscheidung über die Vergabe der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks (siehe auch § 11, 2.a) 
c. Rechnungslegung mit Übersicht über Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über Erträge und Aufwendungen der Stiftung 
d. Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rechnungslegung sowie über die Erfüllung des Stiftungszwecks 
e. Aufstellung des Geschäftsplanes mit Einnahmen, Ausgaben und Investitionen innerhalb des letzten Quartals des Jahres für das Folgejahr
f. Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes und des Kuratoriums an die Aufsichtsbehörde.
 

5. Der Vorstand kann eine dem Umfang des Tagesgeschäfts entsprechende Geschäftsführung und ggf. Hilfskräfte bestellen. Hierzu bedarf er der Zustimmung des Kuratoriums. 

6. Sitzungen des Vorstandes sind vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr anzuberaumen.

§ 10 

Kuratorium 

1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 9 Personen. Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vereinsvorstand der Lebenshilfe Mainz-Bingen berufen. Mindestens zwei Mitglieder sollen Angehörige von Menschen mit Behinderungen sein, zwei Mitglieder des Vereinsvorstands. 

2. Die Berufungen in das Kuratorium gelten für die Dauer von 4 Jahren. Wiederholte Berufungen sind zulässig. 

3. Abberufungen durch den Vorstand der Lebenshilfe Mainz-Bingen sind möglich. 

4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von 4 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. 

5. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes der Stiftung sein.

§ 11 

Aufgaben des Kuratoriums 

1. Das Kuratorium trifft die strategischen Grundsatzentscheidungen. Es begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und hat darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. 

2. Das Kuratorium beschließt insbesondere über: 

a. die Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks 

b. den vom Vorstand aufgestellten Geschäftsplan 

c. Immobiliengeschäfte 

d. die Genehmigung der Jahresrechnung mit Übersicht über Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens (siehe § 9, 4c) und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks (siehe § 9, 4d) 

e. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes (siehe § 9, 4d) 

f. die Kontrolle der Wirtschaftsführung des Vorstandes durch vom Kuratorium berufene Rechnungsprüfer 

g. die Entlastung des Vorstandes

h. die Berufung und Abberufung des Vorstandes sowie die diesen betreffenden Rechtsverhältnisse 

i. die Änderungen der Satzung (§ 14, 2 und 3) 

j. die Zusammenlegung der Stiftung mit anderen Stiftungen oder ihre Auflösung (§ 14, 2) 

3. Das Kuratorium wird gegenüber dem Vorstand und, falls die Rechnungslegung geprüft wird, gegenüber dem Prüfer vom jeweiligen Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Mitglied des Kuratoriums vertreten. 

4. Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr anzuberaumen oder, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt

§ 12 

Beschlussfassung des Kuratoriums und des Vorstandes 

1. Vorstand und Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Gremiums anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzender. Die Gremien beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aber mit mindestens der Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder. § 14, 3 bleiben hiervon unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. 

2. Beschlüsse der Gremien können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied widerspricht. Dies gilt nicht für die in § 14 genannten Entscheidungen. 

3. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder erforderlich. 

4. Sitzungen der Stiftungsorgane sind vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr anzuberaumen. Sitzungen des Kuratoriums sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies verlangt.

5. Zu den Sitzungen von Kuratorium und Vorstand ist jeweils mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
 

6. Über Beschlüsse des Kuratoriums und des Vorstands sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des jeweiligen Gremiums unterzeichnet werden. 

§ 13 

Rechte und Pflichten des Geschäftsführers 

Soweit ein Geschäftsführer bestellt ist, führt er die laufenden Geschäfte der Stiftung nach den vom Kuratorium festgelegten Richtlinien. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an dessen Weisungen gebunden. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied der Stiftungsorgane sein. 

§ 14 

Satzungsänderung, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung 

1. Eine Änderung von § 2 der Satzung ist nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. 

2. Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann das Kuratorium über eine Änderung des Satzungszweckes (§ 2), die Verschmelzung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung entscheiden. 

3. Die Beschlüsse nach Abs. 2 sowie sonstige Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Kuratoriums. 

§ 15 

Beirat 

Zur Unterstützung der Stiftungsorgane kann die Stiftung einen Beirat errichten. Die Mitglieder des Beirates werden vom Kuratorium berufen. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Beirat besteht aus mindestens 5 und höchstens 20 Personen. 

§ 16 

Auflösung der Stiftung 

1. Bei Auflösung der Stiftung fällt das Vermögen an den Verein „Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., Orts- und Kreisverein Mainz-Bingen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. 

2. Wenn der Verein „Lebenshilfe Mainz-Bingen e.V.“ nicht mehr besteht, so fällt das verbleibende Vermögen an den Landesverband Rheinland-Pfalz der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Stiftungssatzung zu verwenden hat.

§ 17 

Stiftungaufsicht 

1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes. 

2. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. 

 

30.10.2008, geändert am 24.08.2011

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Fotos (Fotoleiste oben): Roland Vogt